Die Leibeigenschaft

Mit der Entwicklung der Gutsherrschaft ( Gut) entstand auch die Leibeigenschaft. Bereits um 1500 hatten schon zahlreiche sogenannte "gutsuntertänige" Bauern einen der Leibeigenschaft nahekommenden Status. Die Leibeigenen waren ohne Besitz an Hof und Land, ihren Herren zu Diensten verpflichtet und durch das sogenannte "Schollenband" daran gehindert, wegzuziehen.
Die rechtliche Grundlage für die Leibeigenschaft erhielt die Ritterschaft 1524 von Friedrich I., der ihnen die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über ihre Untertanen zusprach.
Ab dem 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft auf allen Gütern durch. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts hörte die Verbreitung der Leibeigenschaft auf. Im Zuge der Aufklärung wurde sie mehr und mehr als menschenunwürdig betrachtet und während der Agrarreformen zum 1805 aufgehoben.
Große landwirtschaftliche Komplexe, Rittergüter und adelige Güter prägten die Regionen Pommern, Ostpreußen, Schlesien und Oberschlesien bis 1945. Die Güter entstanden ab dem 16. Jahrhundert besonders dort, wo Bauern seit dem 12. Jahrhundert gepachtetes Land als Lansten bebauten. Sie hatten dafür Abgaben und Arbeit ( Hand- und Spanndienste) für den Grundherrn zu leisten, der sie als Gegenleistung schützte.
Als Seuchen und Abwanderung im 15. und 16. Jahrhundert zu Verlusten des Adels führten, wurde zum Ausgleich die eigene Landwirtschaft intensiviert. Die "Grundherrenwirtschaft" wurde zur "Gutswirtschaft". Die Gutsbesitzer bekamen ab 1524 auch die Gerichtsbarkeit über ihren Besitz. Die wurde vor allem genutzt, um aus Lansten Leibeigene zu machen. Da das "Schollenband" galt, ein Bewohner des Gutsbereiches deshalb nicht ohne Genehmigung des Gutsherren fortziehen durfte, konnte das System der Leibeigenschaft durchgesetzt werden. Auch begannen die Grundherren, bäuerliches Hufenland einzuziehen und der eigenen Wirtschaft zuzuschlagen.
Im 17. Jahrhundert wurden während der Kriege viele Hufen verlassen (wüst). Die verbliebenen Hufner hatten zusätzlich Dienste zu leisten, was ihre Lage weiter verschlechterte. Von der neuerlichen Konjunktur für Agrarprodukte profitierten deshalb vor allem die Gutsbesitzer. Mit dem Aufkommen der Aufklärung und infolge der Französischen Revolution wurde die Leibeigenschaft mehr und mehr in Frage gestellt.
Am 1.1. 1805 wurde sie in den Herzogtümern aufgehoben. Auf den Gütern wurde Fron- durch Lohnarbeit ersetzt, was nicht zum Ende der Güter als agrarische Großbetriebe führte. Ihr Bestand war bis in das 20. Jahrhundert hinein auch durch den Fideikommiß gesichert.
Der Teilhaber an der Dorfgenossenschaft wurde als Hufner (hovener, Höfner) bezeichnet. Er besaß Mitspracherecht in der Gemeinde und konnte die Gemeinheitsländereien gleich seinen Genossen nutzen. Als durch Hufen-(Hof-)teilungen immer mehr ganze Hufen zerschlagen wurden, kam es zu Teilhufen von bis zu 1/64 Hufe. Der Teilhufner blieb jedoch für seinen Anteil genossenschaftsberechtigt. Die Bedeutung der Hufenverfassung schwand mit dem Entstehen der preußischen Landgemeinden